§ 3 Entsprechende Anwendung¶
(1) Die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung für Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallen, soweit nicht gesetzlich etwas Abweichendes geregelt ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen; Artikel 30, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 sind auf diese Verarbeitung nicht anzuwenden.