§ 21 Kostenerhebung¶
(1) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann unbeschadet des Artikels 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 für Amtshandlungen und sonstige öffentlichrechtliche Leistungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz Gebühren und Auslagen (Kosten) erheben. Die Kosten fließen dem Freistaat Sachsen zu.
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze im Einvernehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten durch Rechtsverordnung festzulegen. Für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz, die nicht in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 enthalten sind, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach in der Rechtsverordnung bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5 bis 25 000 Euro erhoben.
(3) Kosten für Untersuchungen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f und h der Verordnung (EU) 2016/679 werden nur erhoben, wenn ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679, das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Bestimmung über den Datenschutz festgestellt wird. Untersuchungen oder Beratungen einfacher Art und die Beratung nicht-öffentlicher Stellen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind kostenfrei.
(4) Die Höhe der Verwaltungsgebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu bemessen.
(5) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte entscheidet in eigener Verantwortung über die Ermäßigung oder Befreiung von Kosten, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. Im Übrigen finden § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, §§ 4, 9 Absatz 1, §§ 10, 12 bis 23 und 26 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung.