§ 17 Amtsverhältnis¶
(1) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Freistaat Sachsen.
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde.
(3) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte erhält Amtsbezüge in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen finden die für Beamte des Freistaates Sachen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(4) Für den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und seine Hinterbliebenen finden die für Beamte auf Zeit des Freistaates Sachen geltenden versorgungsrechtlichen Be- stimmungen entsprechende Anwendung. Daneben finden hinsichtlich der Reise- und Umzugskosten, des Trennungsgeldes, der Beihilfe und des Sachschadensersatzes außerhalb der Unfallfürsorge sowie sonstiger Fürsorgeleistungen die für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Gleiches gilt in Urlaubsangelegenheiten.
(5) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für
- die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Amtsbezüge,
- die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Beihilfe und des Sachschadensersatzes außerhalb der Unfallfürsorge,
- die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Versorgungsbezüge,
- die Rückforderung von Geldleistungen nach den Nummern 1 bis 3,
- den Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 4.
Zuständig für die Gewährung von Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie der sonstigen Fürsorgeleistungen ist die Dienststelle des Sächsischen Datenschutzbeauftragten.