§ 11 Verarbeitung von Beschäftigtendaten¶
(1) Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 von Bewerbern oder Beschäftigten nur verarbeiten, soweit dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung dies vorsieht. Dies gilt auch für Daten Dritter, deren Verarbeitung für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
(2) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen kann dazu unbeschadet der in den Artikeln 25, 32 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Maßnahmen insbesondere gehören:
- zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind,
- an Verarbeitungsvorgängen Beteiligte zu sensibilisieren und zu schulen.
(3) Eine Veröffentlichung der Daten von Beschäftigten ist unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 nur zulässig, wenn diese zum Zweck der Information der Allgemeinheit oder der anderen Beschäftigten erforderlich ist und ihr keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
(4) Daten, die vor Beginn eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhoben wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt. Dies gilt nicht, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Die betroffene Person ist hiervon zu verständigen.
(5) Daten von Beschäftigten, die zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle erhoben werden, dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden.