§ 72 Ordnungswidrigkeiten und Strafbestimmungen¶
Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 finden die §§ 24 und 25 entsprechende Anwendung.
Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 finden die §§ 24 und 25 entsprechende Anwendung.