§ 43 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen¶
Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
- die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
- die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
- den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,
- Hinweis auf die Befugnis, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzurufen und
- Angaben zur Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.