§ 67 Ergänzende Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679¶
Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 über
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den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellung nach Artikel 25 Absatz 1 und 2,
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gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 26,
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die Verarbeitungen unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters nach Artikel 29,
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die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde nach Artikel 31,
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die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34,
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die Benennung, Stellung und Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 37 bis Artikel 39,
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die gegenseitige Amtshilfe nach Artikel 61 und
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das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde nach Artikel 78 Absatz 1 bis 3
sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Teils 2 dieses Gesetzes sind auf Datenverarbeitungen im Sinne von § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.