§ 60 Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit¶
(1) Die Aufsicht über die Einhaltung und Überwachung der Vorschriften dieses Teils sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken des § 35 obliegt der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Artikel 51 bis 55 der Verordnung (EU) 2016/679 und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a bis i, l und t, Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend wahr. Übt sie oder er für die betroffene Person deren Rechte aus, hat sie oder er die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen. Die betroffene Person ist innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis dieser Überprüfung oder über die Gründe zu unterrichten, aus denen die Überprüfung nicht vorgenommen wurde.
(3) Im Übrigen stehen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Befugnisse nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 2 Buchstabe a, d und f, Absatz 3 Buchstabe a und b, Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend zu.
(4) Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Jahresbericht über die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde auch eine Liste der Arten der verhängten Sanktionen enthalten kann.