§ 31 Automatisiertes Abrufverfahren¶
Die Einrichtung und Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer gemeinsamen automatisierten Datei, in oder aus der mehrere Daten verarbeitende öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, ist nach den in § 7 genannten Voraussetzungen zulässig.