§ 2 Erweiterte Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung¶
Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung finden
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abweichend von Artikel 2 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung mit Ausnahme der Artikel 30, 35 und 36 der Datenschutz-Grundverordnung auch Anwendung auf die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem weder gespeichert sind noch gespeichert werden sollen, und
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abweichend von Artikel 2 Abs. 2 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung auch Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a) zum Zweck der Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen, soweit in § 15 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
b) in Begnadigungsverfahren, soweit in § 16 Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, und
c) im Rahmen einer sonstigen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden Tätigkeit, die nicht unter Artikel 2 Abs. 2 Buchst. b bis d der Datenschutz-Grundverordnung fällt, soweit die Datenverarbeitung durch Rechtsvorschrift nicht speziell geregelt ist.