§ 24 Einschränkung von Grundrechten¶
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.