§ 21 Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht¶
Soweit der Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 den Verantwortungsbereich der Landesregierung betrifft, leitet die Landesregierung dazu innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage dieses Berichts ihre Stellungnahme dem Landtag zu.