§ 2 Anwendungsbereich¶
(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden, öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Stellen des Landes, der Gemeinden, der Ämter, der Landkreise sowie für sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen), wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten.
(2) Als öffentliche Stellen gelten auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen des privaten Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und an denen eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit absoluter Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt sind. Beteiligt sich eine juristische Person oder sonstige Vereinigung des privaten Rechts, auf die dieses Gesetz nach Satz 1 Anwendung findet, an einer weiteren Vereinigung des privaten Rechts, so findet Satz 1 entsprechende Anwendung. Nehmen nicht-öffentliche Stellen hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, sind sie insoweit öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft, den Verfassungsschutz und den Landesrechnungshof gilt dieses Gesetz nur, soweit sie allgemeine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
(4) Der Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen sowie ihre jeweiligen Verwaltungen und Beschäftigten unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie zur Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten und dabei die vom Landtag hierfür erlassenen Datenschutzregelungen anzuwenden haben.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Stellen, soweit sie am Wettbewerb teilnehmen. Für sie gelten insoweit die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften.
(6) Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und die diesen zugeordneten Einrichtungen des Privatrechts unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2016/679 umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung angewendet und diese Regeln mit der Verordnung (EU) 2016/679 in Einklang gebracht haben.
(7) DieVorschriften derVerordnung (EU) 2016/679 inVerbindung mit diesem Gesetz gehen denen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vor,soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.