§ 27 Ordnungswidrigkeiten¶
(1) Ordnungswidrig handelt, wer personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
- unbefugt verarbeitet, oder
- durch Vortäuschung falscher Tatsachen an sich oder eine andere Person übermitteln lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.