§ 32 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden¶
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 besteht ergänzend zu den in Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und § 26 Abs. 1 genannten Ausnahmen nicht, wenn die Erteilung der Information
- die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 gefährden,
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden,
- die Rechte oder Freiheiten Dritter gefährden oder
- sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
würde und das Interesse des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt. Die Entscheidung trifft die Leitung der öffentlichen Stelle oder eine von ihr bestimmte, bei der öffentlichen Stelle beschäftigte Person.
(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Abs. 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat.
(3) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.