§ 31 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person¶
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 besteht ergänzend zu der in Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung
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eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem Erhebungszweck nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist,
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a) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 gefährden,
b) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden,
c) die Rechte oder Freiheiten Dritter gefährden,
d) die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen oder
e) sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
würde und das Interesse des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.
Die Entscheidung trifft die Leitung der öffentlichen Stelle oder eine von ihr bestimmte, bei der öffentlichen Stelle beschäftigte Person.
(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Abs. 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Satz 1 und 2 finden in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d und Nr. 3 keine Anwendung.
(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Abs. 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.