§ 81 Anwendungsbereich¶
(1) Nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 3 gelten die Vorschriften über den Informationszugang auch für
- den Landtag, nur soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und auszuschließen ist, dass durch die Gewährung des Informationszugangs die Freiheit des Mandats, der Bereich der Abgeordneten- und Fraktionsangelegenheiten sowie die Nichtöffentlichkeit von Landtagsberatungen beeinträchtigt wird,
- den Hessischen Rechnungshof, die Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen, den Landesbeauftragen für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer Kontroll- und Prüftätigkeit stehen,
- die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten, soweit sie oder er allgemeine Verwaltungsaufgaben wahrnimmt,
- die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden und sonstige in § 40 Abs. 2 genannten Stellen sowie Disziplinarbehörden, jedoch nur soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und nicht, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,
- Finanzbehörden, nur soweit sie nicht in Verfahren nach der Abgabenordnung tätig werden,
- Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen sowie sonstige öffentliche Stellen, soweit sie nicht in den Bereichen Forschung und Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden,
- die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, soweit die Anwendung des Vierten Teils durch Satzung ausdrücklich bestimmt wird,
- den Hessischen Rundfunk, soweit er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, sowie die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien, soweit sie nicht in den Bereichen Zulassung und Aufsicht tätig wird.
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils gelten nicht für
- die Polizeibehörden und das Landesamt für Verfassungsschutz,
- die Landeskartellbehörde und die Regulierungskammer Hessen,
- die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern,
- Notarinnen und Notare.
(3) Soweit ein Informationszugang nach Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Datei- und Aktenbestandteile, die sich in Dateien oder Akten anderer öffentlicher Stellen befinden.