§ 25 Vorschriften für die Datenverarbeitung zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken nach Artikel 85 der Verordnung (EU) 2016/679¶
(1) Werden personenbezogene Daten zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken verarbeitet, stehen den betroffenen Personen nur die in Absatz 2 genannten Rechte zu. Im Übrigen gelten für die Verarbeitung im Sinne des Satzes 1 die Kapitel I, VIII, X und XI der Verordnung (EU) 2016/679 sowie Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird.
(2) Wer bei einer journalistischen, künstlerischen oder literarischen Offenlegung personenbezogener Daten von hierauf bezogenen Maßnahmen wie Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen, Gerichtsentscheidungen oder Widerrufen betroffen ist, hat diese Maßnahmen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und sie dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst und sie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.