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§ 22 Rechtsstellung, Geschäftsstelle

(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 Nr. 21 in Verbindung mit Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 in Verbindung mit Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680; er ist in Ausübung seines Amtes völlig unabhängig und nur den geltenden Rechtsvorschriften unterworfen.

(2) Beim Landesbeauftragten für den Datenschutz wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Haushalt des Landes in einem eigenen Einzelplan auszuweisen. Die Geschäftsstelle wird durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitet. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz übt die Dienstaufsicht über alle Bediensteten der Geschäftsstelle aus; er ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Direktors der Geschäftsstelle und der Bediensteten der Geschäftsstelle. Der Direktor der Geschäftsstelle überwacht den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf innerhalb der Geschäftsstelle; er muss die Befähigung nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes besitzen.

(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird durch den Direktor der Geschäftsstelle vertreten, wenn er

  1. an der Ausübung seines Amtes verhindert ist,
  2. im Fall des § 21 Abs. 2 Satz 4 entlassen ist oder
  3. nach § 21 Abs. 3 abgewählt ist.

Die Vertretungsregelung nach Satz 1 gilt auch, wenn nach Ablauf der Frist des § 21 Abs. 2 Satz 3 kein Nachfolger bestellt ist. Für die Dauer der Vertretung hat der Direktor der Geschäftsstelle die Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

(4) Für den Landesbeauftragten für den Datenschutz gilt § 13 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt für den Bereich seiner Geschäftsstelle als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung und als oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung, des § 119 des Sozialgerichtsgesetzes sowie des § 86 der Finanzgerichtsordnung; er trifft die Entscheidungen nach § 51 des Landesbeamtengesetzes für sich, seine Vorgänger im Amt und seine Bediensteten in eigener Verantwortung. Er gilt in Wahrnehmung seiner Aufgabe nach § 23 Abs. 4 als oberste Landesbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Er gilt als oberste Landesbehörde im Sinne des Landesbesoldungsrechts. Im Übrigen untersteht er der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Auf ihn sind die für Richter des Landes geltenden Vorschriften über die Dienstaufsicht, zur Amtsenthebung und zum Disziplinarrecht entsprechend anzuwenden. Für ein Disziplinarverfahren gegen den Landesbeauftragten für den Datenschutz ist der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zuständig. Die nichtständigen Beisitzer müssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören.

(6) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann Aufgaben der Personalverwaltung auf eine andere Stelle des Landes übertragen, wenn diese zustimmt; die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Dieser Stelle dürfen personenbezogene Daten der Bediensteten übermittelt werden, soweit die Kenntnis der personenbezogenen Daten zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.