§ 17 Geltungsbereich¶
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bestellung, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 bei öffentlichen Stellen, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder die Strafvollstreckung einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zuständig sind, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten.
(2) Für die Stellung des Datenschutzbeauftragten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 19 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 entsprechend.