§ 16 Beschränkung der Benachrichtigungspflicht nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679¶
(1) Die Verantwortlichen können von der Benachrichtigung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 absehen, soweit und solange
- die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- die Benachrichtigung die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde,
- die Benachrichtigung dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten ist, aufgedeckt wird, oder
- die Benachrichtigung die Sicherheit von automatisierten Informationssystemen gefährden würde.
(2) § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.