§ 12 Beschränkung des Rechts auf Löschung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679¶
(1) Ist eine Löschung im Fall der nicht automatisierten Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht kein Recht der betroffenen Person auf und keine Verpflichtung des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679.
(2) Soweit öffentliche Stellen nach einer Rechtsvorschrift verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung personenbezogener Daten abweichend von Artikel 17 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem zuständigen Archiv angeboten worden sind und von diesem die Feststellung erfolgt ist, dass es sich nicht um Archivgut handelt, oder die Feststellung nicht innerhalb von zwölf Monaten getroffen worden ist. Während dieser Zeit sind die personenbezogenen Daten bei der anbietenden Stelle in der Verarbeitung einzuschränken. Eine Löschung personenbezogener Daten ist auch zulässig, wenn das zuständige öffentliche Archiv wegen offensichtlich geringer Bedeutung der Daten grundsätzlich auf deren Anbietung verzichtet hat.