§ 8 Optisch-elektronische Beobachtung¶
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten aus öffentlich zugänglichen Bereichen durch optisch-elektronische Einrichtungen ist zulässig, soweit dies
- zur Wahrnehmung des Hausrechts,
- zum Schutz des Eigentums oder Besitzes oder
- zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen, insbesondere in Durchführung technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten,
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Personen, die sich im Aufnahmebereich der Einrichtung befinden, überwiegen.
(2) Die Möglichkeit der Beobachtung muss für betroffene Personen, die sich im Aufnahmebereich der optisch-elektronischen Einrichtung befinden, erkennbar sein. Zudem ist auf den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie auf die Möglichkeit, bei dem Verantwortlichen die Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erhalten, hinzuweisen.
(3) Die Daten dürfen für einen anderen Zweck nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Der Einsatz von Attrappen ist unter entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 zulässig.