§ 66 Datenübermittlung ohne geeignete Garantien¶
(1) Liegt entgegen § 64 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 65 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 64 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
- zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
- zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
- zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
- im Einzelfall für die in § 30 genannten Zwecke oder
- im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 30 genannten Zwecken.
(2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 65 Absatz 2 und 3 entsprechend.