§ 20a Verarbeitung personenbezogener Daten für das Abgeordnetenhaus¶
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen ist zulässig, wenn diese vom Abgeordnetenhaus, dessen verfassungsmäßigen Organen, seinen Mitgliedern oder den Fraktionen des Abgeordnetenhauses im Rahmen ihrer Aufgaben verlangt werden. Personenbezogene Daten dürfen für diese Institutionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur verarbeitet werden, wenn nicht überwiegende private Interessen an der Geheimhaltung zwingend entgegenstehen. Diese Befugnis gilt auch für besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679; dabei sind gegebenenfalls die gebotenen Vorkehrungen parlamentarischer Geheimhaltung zu treffen.