Art. 2 Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679¶
1Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen gelten vorbehaltlich anderweitiger Regelungen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) auch außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des Art. 2 Abs. 1 und 2 DSGVO. 2Die Art. 30, 35 und 36 DSGVO gelten nur, soweit die Verarbeitung automatisiert erfolgt oder die Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.