§ 3a Meldepflicht und Verzeichnis¶
(1) Die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen sind verpflichtet, Verfahren automatisierter Verarbeitung vor Inbetriebnahme dem Verbandsdatenschutzbeauftragten zu melden.
(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten
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Name und Anschrift der verantwortlichen Stelle,
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Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung der Stelle berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen,
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Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,
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eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,
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Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können,
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Regelfristen für die Löschung der Daten,
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eine geplante Datenübermittlung ins Ausland,
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eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 6 KDO zur Gewährleistung der Sicherheit der Bearbeitung angemessen sind,
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zugriffsberechtigte Personen.
(3) Die Meldepflicht entfällt, wenn für die verantwortliche Stelle ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter nach § 20 bestellt wurde. Sie entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei in der Regel höchstens zehn Personen ständig mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt sind und entweder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist.
(4) Die Angaben nach Abs. 2 sind von der kirchlichen Stelle in einem Verzeichnis vorzuhalten. Sie macht die Angaben nach Abs. 2 Nr. 1 bis 7 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar, der ein berechtigtes Interesse nachweist.