Zum Inhalt

Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) für die Dienststellen und Einrichtungen des Verbandes der Diözesen Deutschlands in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20.06.2016 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising 2017, Nr. 1)

Präambel Aufgabe der Datenverarbeitung im kirchlichen Bereich ist es, die Tätigkeit der Dienststellen und Einrichtungen der Katholischen Kirche zu fördern. Dabei muss gewährleistet sein, dass der einzelne durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht geschützt wird. Aufgrund des Rechtes der Katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, wird zu diesem Zweck die folgende Anordnung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§1 - Zweck und Anwendungsbereich
§2 - Begriffsbestimmungen
§2a - Datenvermeidung und Datensparsamkeit
§3 - Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung
§3a - Meldepflicht und Verzeichnis
§4 - Datengeheimnis
§5 - Unabdingbare Rechte des Betroffenen
§5a - Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
§5b - Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
§6 - Technische und organisatorische Maßnahmen
§7 - Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
§8 - Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
§9 - Datenerhebung
§10 - Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
§10a - Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
§11 - Datenübermittlung an kirchliche und öffentliche Stellen
§12 - Datenübermittlung an nicht kirchliche und nicht öffentliche Stellen
§13 - Auskunft an den Betroffenen
§13a - Benachrichtigung
§14 - Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
§15 - Anrufung des Verbandsdatenschutzbeauftragten
§16 - Bestellung des Verbandsdatenschutzbeauftragten
§17 - Rechtsstellung des Verbandsdatenschutzbeauftragten
§18 - Aufgaben des Verbandsdatenschutzbeauftragten
§19 - Beanstandungen durch den Verbandsdatenschutzbeauftragten
§20 - Betrieblicher Beauftragter für den Datenschutz
§21 - Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
§22 - Ermächtigungen
§23 - Schlussbestimmung