§ 49 Verarbeitung personenbezogener Daten bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen¶
(1) Daten von Beschäftigten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch für Zwecke der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht.
(2) Im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Straftaten und Amtspflichtverletzungen, die durch Beschäftigte begangen wurden, insbesondere zum Schutz möglicher Betroffener, dürfen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden, solange der Verdacht nicht ausgeräumt ist und die Interessen von möglichen Betroffenen dies erfordern.
(3) 1Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten auf der Grundlage einer Einwilligung, so sind für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. 2Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder die verantwortliche Stelle und die beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. 3Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. 4Die verantwortliche Stelle hat die beschäftigte Person über den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Widerrufsrecht aufzuklären.
(4) Eine Offenlegung der Daten von Beschäftigten an Personen und Stellen außerhalb des kirchlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn kirchliche Interessen nicht entgegenstehen und
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die empfangende Person oder Stelle ein überwiegendes rechtliches Interesse darlegt;
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Art oder Zielsetzung der dem oder der Beschäftigten übertragenen Aufgaben die Offenlegung erfordert;
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offensichtlich ist, dass die Offenlegung im Interesse der betroffenen Person liegt und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie in Kenntnis des Zwecks der Offenlegung ihre Einwilligung nicht erteilen würde oder
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sie zur Aufdeckung einer Straftat oder Amtspflichtverletzung oder zum Schutz möglicher Betroffener erforderlich erscheint.
(5) Die Offenlegung an künftige Dienstherren, Dienst- oder Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig, es sei denn, dass eine Abordnung oder Versetzung vorbereitet wird, die der Zustimmung der oder des Beschäftigten nicht bedarf, oder dass diese zur Verhütung möglicher Straftaten oder Amtspflichtverletzungen erforderlich erscheint.
(6) 1Verlangt die verantwortliche Stelle zur Begründung oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests, hat sie Anlass und Zweck der Begutachtung möglichst tätigkeitsbezogen zu bezeichnen. 2Ergeben sich keine medizinischen oder psychologischen Bedenken, darf die verantwortliche Stelle lediglich die Offenlegung des Ergebnisses der Begutachtung verlangen; ergeben sich Bedenken, darf auch die Offenlegung der festgestellten möglichst tätigkeitsbezogenen Risikofaktoren verlangt werden. 3Im Übrigen ist eine Weiterverarbeitung der bei den Untersuchungen oder Tests erhobenen Daten ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur für den Zweck zulässig, für den sie erhoben worden sind.
(7) 1Personenbezogene Daten, die vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erhoben wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein solches nicht zustande kommt. 2Dies gilt nicht, soweit überwiegende berechtigte Interessen der verantwortlichen Stelle der Löschung entgegenstehen oder die betroffene Person in die weitere Speicherung einwilligt. 3Nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sind personenbezogene Daten zu löschen, soweit diese Daten nicht mehr benötigt werden.
(8) Die Ergebnisse medizinischer oder psychologischer Untersuchungen und Tests der Beschäftigten dürfen automatisiert nur verarbeitet werden, wenn dies dem Schutz der oder des Beschäftigten dient.
(9) Soweit Daten der Beschäftigten im Rahmen der Maßnahmen zur Datensicherung gespeichert werden, dürfen sie nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für Zwecke der Verhaltens- oder Leistungskontrolle, genutzt werden.