§ 47 Rechtsweg¶
(1) Der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten ist eröffnet
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für Klagen gegen Verwaltungsakte und andere Entscheidungen der Aufsichtsbehörden,
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für Klagen in Fällen, in denen sich die Aufsichtsbehörde nicht mit einer Beschwerde gemäß § 46 befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat,
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für Klagen betroffener Personen gegen kirchliche Stellen und Auftragsverarbeiter wegen einer Verletzung ihrer Rechte aus diesem Kirchengesetz,
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für Klagen der Aufsichtsbehörden gegen kirchliche Stellen und Auftragsverarbeiter, soweit dies zur Durchsetzung ihrer Befugnisse erforderlich ist.
(2) Vor Erhebung einer Klage nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 ist nach Maßgabe des jeweils anwendbaren Rechts ein Vorverfahren durchzuführen.