§ 45 Geldbußen¶
(1) 1Verstößt eine verantwortliche Stelle oder ein kirchlicher Auftragsverarbeiter vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieses Kirchengesetzes, so können die Aufsichtsbehörden Geldbußen verhängen oder für den Wiederholungsfall androhen. 2Gegen verantwortliche Stellen sind Geldbußen nur zu verhängen, soweit sie als Unternehmen im Sinne des § 4 Nummer 19 am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass die Verhängung von Geldbußen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.
(3) 1Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls verhängt. 2Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:
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Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
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Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
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jegliche von der verantwortlichen Stelle oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;
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der Grad der Verantwortung der verantwortlichen Stelle oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß § 27 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;
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etwaige einschlägige frühere Verstöße der verantwortlichen Stelle oder des Auftragsverarbeiters;
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die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern;
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die Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind;
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die Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die verantwortliche Stelle oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat;
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die Einhaltung der früher gegen die verantwortliche Stelle oder den Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, sofern solche Maßnahmen angeordnet wurden;
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jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.
(4) Verstößt eine verantwortliche Stelle oder ein Auftragsverarbeiter bei gleichen oder miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen dieses Kirchengesetzes, so übersteigt der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß.
(5) Bei Verstößen werden im Einklang mit Absatz 3 Geldbußen von bis zu 500.000 Euro verhängt.
(6) Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich oder anstelle von Maßnahmen nach § 44 Absatz 3 verhängt.