§ 40 Unabhängigkeit¶
(1) 1Die Aufsichtsbehörden handeln bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse völlig unabhängig. 2Sie unterliegen weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersuchen weder um Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen.
(2) Die Aufsichtsbehörden unterliegen der Rechnungsprüfung, soweit hierdurch die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.