§ 35 Audit und Zertifizierung¶
1Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch geeignete Stellen prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. 2Näheres kann der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung regeln.