§ 23 Informationspflicht bei Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung¶
1Die verantwortliche Stelle teilt allen Empfängern, denen personenbezogene Daten offengelegt werden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 20 bis 22 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. 2Die verantwortliche Stelle unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.