§ 19 Auskunftsrecht der betroffenen Person¶
(1) 1Der betroffenen Person ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über die zu ihr gespeicherten personenbezogenen Daten. 2Die Auskunft muss folgende Informationen enthalten:
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die Verarbeitungszwecke;
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die Kategorien personenbezogener Daten;
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die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind;
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falls möglich, die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
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das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch die verantwortliche Stelle oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
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das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde;
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wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.
(2) Auskunft darf nicht erteilt werden, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift oder wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen und das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss, oder wenn durch die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet wird.
(3) Die Auskunft ist unentgeltlich.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.