§ 16 Transparente Information, Kommunikation¶
(1) Die verantwortliche Stelle trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen, die nach diesem Kirchengesetz hinsichtlich der Verarbeitung zu geben sind, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Minderjährige richten.
(2) Die verantwortliche Stelle erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den §§ 19 bis 25.
(3) 1Die verantwortliche Stelle stellt der betroffenen Person Informationen über die ergriffenen Maßnahmen gemäß den §§ 19 bis 25 innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags zur Verfügung. 2Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl der Anträge erforderlich ist. 3Die verantwortliche Stelle unterrichtet die betroffene Person innerhalb von drei Monaten nach Eingang über eine Fristverlängerung zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.
(4) Wird die verantwortliche Stelle auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet sie die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
(5) 1Informationen werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 2Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann die verantwortliche Stelle sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden, oder ein angemessenes Entgelt verlangen.