§ 2 Anwendungsbereich¶
(1) 1Dieses Kirchengesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, alle weiteren kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die ihnen zugeordneten kirchlichen und diakonischen Dienste, Einrichtungen und Werke ohne Rücksicht auf deren Rechtsform (kirchliche Stelle). 2Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse stellen sicher, dass auch in den ihnen zugeordneten Diensten, Einrichtungen und Werken dieses Kirchengesetz sowie die zu seiner Ausführung und Durchführung erlassenen weiteren Bestimmungen Anwendung finden. 3Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Gliedkirchen führen jeweils für ihren Bereich eine Übersicht über die kirchlichen Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, für die dieses Kirchengesetz gilt. 4In die Übersicht sind Name, Anschrift, Rechtsform und Tätigkeitsbereich der kirchlichen Werke und Einrichtungen aufzunehmen.
(2) Dieses Kirchengesetz gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(3) Dieses Kirchengesetz findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit einer kirchlichen Stelle oder in deren Auftrag, unabhängig vom Ort der Verarbeitung.
(4) Dieses Kirchengesetz findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.
(5) Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhaltes personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(6) Soweit andere Rechtsvorschriften, die kirchliche Stellen anzuwenden haben, die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, gehen sie diesem Kirchengesetz vor.