§ 1 Schutzzweck¶
Zweck dieses Kirchengesetzes ist es, die einzelne Person davor zu schützen, dass sie durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Zweck dieses Kirchengesetzes ist es, die einzelne Person davor zu schützen, dass sie durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.