Erwägungsgrund 55 Öffentliches Interesse bei Verarbeitung durch staatliche Stellen für Ziele anerkannter Religionsgemeinschaften*¶
Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen zu verfassungsrechtlich oder völkerrechtlich verankerten Zielen von staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften erfolgt aus Gründen des öffentlichen Interesses.